Schufa-Speicherfristen rechtens

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Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 ein Urteil des OLG Köln zur Speicherung erledigter Zahlungsstörungen aufgehoben. Zentraler Punkt der Entscheidung ist, dass der BGH die im Code of Conduct festgelegten Prüf- und Speicherfristen sowie deren Wirkweise als typisierte Interessensabwägung bestätigt hat. In Normalsprech: Man hat quasi bestätigt, dass die Schufa die Daten von Menschen, die verspätet gezahlt haben, so speichern können, wie es der Fall war.

Solche Daten werden für drei Jahre gespeichert. Diese Frist war früher im Bundesdatenschutzgesetz geregelt, entfiel jedoch mit der DSGVO und findet sich nun im von den Datenschutzbehörden genehmigten Code of Conduct wieder. Wenn es sich um eine einmalige Sache handelt und der Schuldner innerhalb von 100 Tagen die Rechnung zahlt, löscht die Schufa den Eintrag nach 18 Monaten.

Die Schufa war zuvor in Revision gegangen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Man argumentiert dort, dass die Daten für die Kreditvergabe essenziell seien und ein Fehlen dieser Informationen zu weniger Krediten sowie höheren Zinsen für Verbraucher führen würde.

Die Speicherfrist von drei Jahren begründet sich laut Schufa statistisch. Auch nach Begleichung offener Schulden bestehe ein vielfach höheres Risiko für erneute Zahlungsschwierigkeiten im Vergleich zu Personen, die stets pünktlich zahlen. Aber: In Härtefällen müssen Einträge jedoch früher gelöscht werden, da ist aber der Schuldner in der Bringschuld für Gründe.

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