In der juristischen Welt galt die Beauftragung eines Sachverständigen bisher in der Regel als Garant für fachliche Tiefe und menschliche Expertise. Doch der zunehmende Einzug der Künstlichen Intelligenz (KI) in die Justiz sorgt nun auch für unerwünschte Folgen im Gerichtssaal. Das Landgericht Darmstadt hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 10. November ein Signal gegen die intransparente Nutzung von KI-Systemen in gerichtlichen Gutachten gesetzt (Az.: 19 O 527/16). In dem Fall strich es die Vergütung eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf genau null Euro zusammen.
Der Sachverständige hatte dem Gericht laut der Entscheidung eine Rechnung über 2374,50 Euro präsentiert. Die zuständige Zivilkammer verweigerte die Zahlung aber komplett, da sie das eingereichte, überaus übersichtliche Werk als rechtlich unverwertbar einstufte.
Die Begründung des Gerichts liest sich wie eine Analyse der Besonderheiten aktueller großer Sprachmodelle wie GPT, Claude oder Gemini. Die Richter sind überzeugt, dass das von ihnen nur in Anführungsstrichen gesetzte „Gutachten“ in wesentlichen Teilen unter Einsatz einer KI zustande gekommen sei. Dies habe der beauftragte Professor ihnen gegenüber aber nicht angezeigt.
Die Maschine hinterlässt Spuren
Den Ausschlag gaben mehrere Faktoren, die für KI-generierte Texte typisch sind. So fielen den Juristen bizarre Formulierungen auf, in denen der Sachverständige sich selbst inklusive vollständiger Anschrift als Adressaten des Beweisbeschlusses benannte. Auch die monotone Struktur des Textes, die „insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen“ mit identischen Satzanfängen bestanden hat, sowie untypische Wiederholungen von Aktenzeichen und Datumsangaben werteten die Richter als Indizien für ein maschinelles Muster.
Pikant an dem Fall ist die offensichtliche Nachlässigkeit des Sachverständigen bei der Überprüfung der KI-Ergebnisse. Das Gericht verweist auf Fragmente im Text, die sich am ehesten durch eine unzureichende Korrektur der Prompts erklären ließen. So habe sich in der „Abfassung“ ein verräterischer Halbsatz gefunden. Darin werde im Sinne des ursprünglichen Auftrags bestätigt, dass eine Vorarbeit eines bestimmten Diplom-Ingenieurs berücksichtigt werde. Die Kammer sieht darin einen Hinweis auf ein „Nachschärfen“ der Eingabebefehle an den Chatbot.
Die Ausführungen wirkten insgesamt wie eine generische Zusammenfassung der Akten, heißt es weiter. Diese hätten zudem gravierende inhaltliche Mängel aufgewiesen. So habe der Sachverständige die Klägerin offenbar nicht einmal selbst untersucht und sich nur auf ein Unfallgeschehen bezogen, das so gar nicht stattgefunden habe.
Honoraranspruch geht flöten
Rechtlich stützte das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere Paragrafen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung. Ein Kernpunkt war der Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserfüllung. Wenn ein Gutachten in erheblichem Umfang von einer Maschine oder Dritten erstellt wird, ohne dass der beauftragte Experte dies offenlegt und die Verantwortung übernimmt, geht demnach der Anspruch auf Honorar verloren.
Der Sachverständige hatte laut dem Beschluss auf Nachfrage nur vage angegeben, die Gesamtverantwortung verbleibe bei ihm. Er habe aber die Zweifel an seiner Urheberschaft nicht ausräumen können.
Zusätzlich zur KI-Problematik kritisiert die Kammer das Missverhältnis zwischen dem abgerechneten Zeitaufwand und dem tatsächlichen Ertrag. Selbst wenn der vermutete KI-Einsatz unberücksichtigt bliebe, wären für die lediglich anderthalb Seiten an inhaltlichen Ausführungen allenfalls vier Arbeitsstunden angemessen gewesen. Die Vergütung dafür hätte deutlich unter der in Rechnung gestellten Summe bleiben müssen.
Die Kammer unterstreicht so, dass Sachverständige in der Justiz zwar prinzipiell digitale Hilfsmittel nutzen dürfen. Sie müssen diese aber zumindest zwingend deklarieren und ihrem Auftrag gerecht werden. Eine Verschleierung von KI-generierten Inhalten führt dem Beschluss zufolge nicht nur zur Unbrauchbarkeit des angeforderten Beweismittels für den Prozess, sondern lässt den Experten am Ende auch ohne Bezahlung zurück.
(wpl)



