Gericht: ChatGPT in der Schule ist auch ohne explizites Verbot eine Täuschung

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In einem Beschluss vom 15. Dezember hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass der Einsatz von KI-Instrumenten wie ChatGPT, Gemini oder Claude bei unbenannten Hausarbeiten und Leistungsnachweisen als Täuschungsversuch gewertet werden kann (Az.: 2 E 8786/25). Die Richter wiesen damit den Eilantrag eines Neuntklässlers ab, der gegen die Bewertung eines Lesetagebuchs mit der Note 6 geklagt hatte.

In dem Fall sollte der Schüler eines Hamburger Gymnasiums im Fach Englisch eine Zusammenfassung eines im Englischunterricht gelesenen Buchs verfassen. Die Aufgabe durfte teils zu Hause erfüllt werden. Nach der Abgabe fiel der Fachlehrerin aber eine Diskrepanz auf: Während das Lesetagebuch eine außergewöhnlich gute Grammatik und Ausdrucksweise aufwies, lieferte der Schüler in einer unter Aufsicht geschriebenen Klassenarbeit zum selben Thema nur eine ausreichende Leistung ab.

Auf Nachfrage räumte der Betroffene dem Beschluss zufolge ein, ChatGPT zum Erstellen des "Reading Log" genutzt zu haben. Die Schule bewertete die Arbeit daraufhin als Täuschungsversuch mit "ungenügend". Der Vater des Jungen wehrte sich gerichtlich dagegen. Er brachte etwa vor, dass es keine klaren, schriftlich fixierten Regeln zur KI-Nutzung an der Lehranstalt gegeben habe.

Das Verwaltungsgericht folgte dem aber nicht. Die 2. Kammer unterstreicht, dass für schulische Leistungen grundsätzlich das Gebot der Eigenständigkeit gelte. Wer ein Hilfsmittel nutze, das diese Vorgabe maßgeblich beeinflusse, müsse sich dies vorab genehmigen lassen. Da ChatGPT zentrale Prüfungsaspekte wie Satzbau, Wortwahl und Grammatik übernehme, sei der Einsatz mit der Hilfe eines Dritten oder dem Abschreiben vergleichbar.

Die Richter stellten zugleich klar, dass ein Täuschungsversuch auch dann vorliegt, wenn kein explizites KI-Verbot ausgesprochen wurde. Die Anweisung, die Aufgabe mit eigenen Worten zu bearbeiten ("use your own words"), reiche aus, um die Verwendung generativer KI auszuschließen. Für eine bewusste Täuschungshandlung genüge zudem der "bedingte Vorsatz". Der Schüler musste es also lediglich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sein Handeln unzulässig war.

Die Kammer hebt hervor: "In der achten Klasse darf zudem davon ausgegangen werden, dass auch vehement vorgetragene Auffassungen der Eltern – hier zur angeblich 'rechtskonformen' Nutzung künstlicher Intelligenz in schulischen Prüfungen – kritisch hinterfragt und nicht ohne Rückfrage bei den Lehrkräften oder anderer Quellen für richtig gehalten werden."

Der Beschluss dürfte weitreichende Folgen für Schulen und Universitäten haben. Lehrkräfte, die bei auffälligen Leistungssteigerungen die Zuhilfenahme eines KI-Systems wittern und einschreiten, können sich damit weitgehend auf der sicheren Seite fühlen. Die Beweislast liegt zwar bei der Schule. Ein Geständnis nach Konfrontation mit einem begründeten Verdacht stellt aber eine ausreichende Grundlage für Sanktionen dar. Schüler und Eltern sollten sich bewusst machen, dass im Zweifel jede Form der KI-Unterstützung anzeige- und genehmigungspflichtig ist, sofern es um einen Teil der bewerteten Leistung geht. Das gilt etwa auch, wenn ein KI-System "bloß" Formulierungen verbessern helfen soll.

(nen)

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