
Wen ihr in Deutschland einen Glasfaseranschluss bestellt, kennt ihr das Prozedere: Oft liegen zwischen der Unterschrift unter dem Vertrag und der tatsächlichen Freischaltung der Leitung mehrere Monate, mitunter sogar Jahre. Grund hierfür ist meist diese sogenannte „Vorvermarktung“, bei der der Ausbau erst startet, wenn eine bestimmte Anzahl an Interessenten erreicht ist.
Ein frisch veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft nun Klarheit darüber, ab wann die vertragliche Bindungsfrist in solchen Konstellationen zu laufen beginnt. Das Urteil dürfte entsprechend Auswirkungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Telekommunikationsanbieter haben.
Im konkreten Fall hatte ein Verbraucherverband gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt. Der Anbieter nutzte in seinen Verträgen eine Klausel, die für viele Kunden auf den ersten Blick logisch erscheinen mag: Die Mindestvertragslaufzeit von wahlweise 12 oder 24 Monaten sollte erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen.
Der Verbraucherverband sah darin aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und klagte auf Unterlassung. Nachdem bereits das Oberlandesgericht dem Kläger recht gab, landete der Fall schließlich vorm BGH. Jener bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanzen und erklärte die entsprechende Klausel für unwirksam. Die Richter stellten klar, dass für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung (also die Freischaltung), sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschlaggebend ist.
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1 month ago
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