Für unsere Leser sicher nichts Neues: Viele Neuverträge dürfen in der Regel in Deutschland maximal 24 Monate laufen. Das gilt z. B. auch für Festnetz- und Mobilfunkverträge. Das soll sicherstellen, dass Kunden nicht unnötig lange gebunden werden und sich nach zwei Jahren wieder nach sinnvollen Konditionen umsehen können, wenn sie das wünschen. Vodafone wollte sich da aber herauswinden und argumentierte, dass die Regelung ja wohl nicht für Altverträge gelte. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dem einen Riegel vorgeschoben.
Vodafone hatte über mehrere Jahre einen Rechtsstreit mit Verbraucherschützern ausgetragen (via Heise), der zwischenzeitlich auch beim Bundesgerichtshof gelandet war. Ergebnis: Die 24 Monate gelten auch für Altverträge und auch dann, wenn es sich um eine vorzeitige Vertragsverlängerung handelt. Vodafone handhabte es hingegen bisweilen so: Wollte ein Bestandskunde vor Ablauf seiner Vertragslaufzeit seinen Vertrag ändern und schloss einen weiteren Vertrag ab, ließ man erst die 24 Monate der ersten Vertragslaufzeit ablaufen – und danach nochmal die Mindestvertragslaufzeit des Folgevertrages.
Das ergibt eigentlich wenig Sinn, denn die neue Mindestvertragslaufzeit sollte logisch direkt ab Abschluss des geänderten Vertrags gelten. Streit gab es da auch um eine damals gültige Formulierung aus der Universaldienstrichtlinie, die konkret von einer „anfänglichen Mindestvertragslaufzeit“ sprach. Vodafone legte das so aus, dass Folgeverträge wieder zu einer höheren Mindestvertragslaufzeit führen durften.
Nach vielem hin und her vor mehreren Gerichten wurde aber geurteilt, dass sowohl Erst- als auch Folgeverträge nur eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten haben dürfen. Das „anfänglich“, auf dem Vodafone herumgeritten hat, beziehe sich nicht nur auf „den anfänglichen Vertrag“ (ersten) als solches, sondern auf die „anfängliche Laufzeit“, die eben bei jedem Vertrag greife – egal ob Anfangs- oder Folgevertrag. Zu ergänzen ist, dass neue Formulierungen ohnehin klarer sind und jegliche Mindestvertragslaufzeiten über 24 Monaten ausschließen.
Zu erwähnen ist auch, dass die endgültige Entscheidung national nun in Deutschland vom Oberlandesgericht Düsseldorf gefällt werden muss, das aber wohl dem EUGH folgen sollte. Die Verbraucherzentrale Berlin dürfte damit ziemlich sicher gegen Vodafone obsiegen.
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8 months ago
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