E-Scooter: Kabinett beschließt strengere Haftung für Halter und Fahrer

1 month ago 9


Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Unfallopfern bei Zusammenstößen mit E-Scootern helfen soll. Bisher war es für Geschädigte wohl oft mühsam, Schadensersatz durchzusetzen. Das ändert sich nun. Künftig greift für die Halter der Roller die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet im Klartext: Der Halter haftet für Schäden, völlig egal, ob ihn eine Schuld trifft oder nicht. Das dürfte vor allem die großen Verleihfirmen in den Städten treffen, die ihre Flotten dort betreiben. Wer einen E-Scooter fährt, muss sich ebenfalls umstellen. Hier gilt bald eine Haftung für vermutetes Verschulden. Der Fahrer haftet also, solange er sich nicht aktiv entlasten kann. Damit stellt der Gesetzgeber die elektrischen Tretroller haftungsrechtlich im Grunde mit Autos gleich.

Der Schritt begründet sich mit den Unfallstatistiken der letzten Jahre. Die Zahl der an Unfällen beteiligten E-Scooter hat sich zwischen 2020 und 2024 auf über 12.000 mehr als verdoppelt. Auch die Versicherungswirtschaft meldet mit 5.000 Fällen im Jahr 2024 deutlich mehr regulierte Schäden Dritter als noch vor einigen Jahren. Ein großes Problem bleiben die oft wild abgestellten Roller auf Gehwegen. Gerade für Menschen mit Sehbehinderung sind diese Stolperfallen gefährlich, so die Politker. Bisher profitierten E-Scooter davon, dass sie technisch bedingt nicht schneller als 20 km/h fahren und damit von der strengen Haftung für Kraftfahrzeuge ausgenommen waren.

Geschädigte mussten dem Fahrer bislang ein Verschulden nachweisen, was gerade bei Fahrerflucht oder einfach nur herumliegenden Miet-Rollern kaum möglich war. Oft blieb das Opfer auf den Kosten sitzen, weil der letzte Nutzer nicht ermittelt werden konnte. Das neue Gesetz schließt diese Lücke, da der Halter nun verschuldensunabhängig einsteht. Die Regelung umfasst übrigens auch andere Elektrokleinstfahrzeuge wie Segways. Bei langsam fahrenden Nutzfahrzeugen der Landwirtschaft oder motorisierten Krankenfahrstühlen bleibt die Ausnahme von der Gefährdungshaftung allerdings bestehen.

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