Deutsche Glasfaser kassiert Schlappe vor Gericht

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Die Deutsche Glasfaser hat vor dem Landgericht Bochum eine Niederlage eingesteckt. Im Kern ging es um die Frage, wann die Mindestlaufzeit eines Vertrags eigentlich startet. Der Anbieter vertrat die Ansicht, dass die Uhr erst ab der technischen Freischaltung tickt. Das sah die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz anders und bekam Recht.

Das Gericht stellte klar, dass der Vertragsschluss entscheidend ist. Dieser erfolgt normalerweise mit der Auftragsbestätigung. Damit folgt das Landgericht Bochum der Linie des Bundesgerichtshofs. Im konkreten Fall hatte ein Kunde 2021 bestellt, aber erst fast vier Jahre später seinen Anschluss erhalten. Kündigungsversuche blockte das Unternehmen ab, weil die Laufzeit angeblich noch nicht begonnen hatte. Solche Spielchen sind nun vorbei. Die gesetzliche Bindung darf nicht durch verzögerte Bauarbeiten oder späte Aktivierungen künstlich verlängert werden.

Wer also lange auf seinen Anschluss wartet, ist nicht ewig an den Anbieter gebunden, nur weil der Techniker nicht kommt. Das Urteil mit dem Aktenzeichen I-16 O 34/26 sorgt hier für Klarheit auf dem Markt. Die Verbraucherzentrale hatte den Anbieter schon länger im Visier, da Kunden trotz jahrelanger Verzögerungen beim Ausbau nicht aus ihren Verträgen gelassen wurden.

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