Bestimmte US-Firmen dürfen Cyberangriffe

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Erlass aus dem Weißen Haus US-Firmen werden Cyberangriffe auf Online-Kriminelle erlaubt

21.08.2026 Quelle: dpa 4 min Lesedauer

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Ein Erlass von Donald Trump erlaubt ausgewählten US-Unternehmen offensive Cyberoperationen gegen ausländische kriminelle Gruppen. Die Firmen agieren als Auftragnehmer der Regierung und benötigen für jeden Einsatz eine Freigabe.

Die USA will es geprüfte US-Unternehmen erlauben, fremde IT-Systeme ausländischer krimineller Organisationen ohne Zustimmung der Eigentümer sowohl verdeckt auszuspähen als auch aktiv zu stören oder zu manipulieren.

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Die US-Regierung will amerikanische Unternehmen offiziell für offensive Cyberattacken gegen Online-Kriminelle heranziehen. Präsident Donald Trump ordnete an, Regeln und Abläufe für ein solches Programm festzulegen. Die teilnehmenden Firmen sollen demnach international agierende kriminelle Hacker nicht nur überwachen, sondern auch deren Aktivitäten aktiv stören dürfen.

Grundlage ist ein am 12. August unterzeichnetes National Security Presidential Memorandum des Weißen Hauses. Es verpflichtet das National Coordination Center (NCC) der Homeland Security Task Force, gemeinsam mit dem Justizministerium (DOJ) und dem Heimat­schutz­mi­nis­te­ri­um (DHS) ein entsprechendes Programm aufzubauen. Das Weiße Haus begründet den Schritt damit, dass die Fähigkeiten amerikanischer Unternehmen bislang zu wenig genutzt worden seien, um kriminelle Netzwerke aufzuspüren und zu stören. Der Privatsektor verschaffe den USA einen „entscheidenden offensiven Cybervorteil“. Medien wie Bloomberg beschreiben das Vorgehen als digitalen Kaperbrief.

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Kein allgemeines Recht zum „Hackback“

Ein generelles Recht, nach einem Angriff eigenmächtig zurückzuhacken, erhalten US-Firmen dadurch nicht. Stattdessen werden ausgewählte Unternehmen zu Auftragnehmern der Re­gie­rung und führen ausschließlich zuvor genehmigte Operationen durch. In der Erklärung schreibt die Re­gie­rung ausdrücklich vor, dass jede Operation im Namen und unter Aufsicht stattfinden muss und schriftlich von den zuständigen Programmdirektoren freigegeben werden muss.

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Vom Ausspähen bis zur Zerstörung

Es werden zwei Einsatzarten unterschieden: Bei „Cyber Surveillance Operations“ dürfen Teilnehmer ohne Zustimmung des Eigentümers in fremde Systeme eindringen, um möglichst unbemerkt Informationen zu sammeln, die auch zur Vorbereitung weiterer Angriffe dienen können. „Cyber Effects Operations“ gehen deutlich weiter. Sie umfassen das Manipulieren, Stören, Blockieren, Beeinträchtigen oder Zerstören von Computersystemen, Netzwerken, gespeicherten Daten und digital gesteuerter physischer Infrastruktur. Damit dürfen private Auftragnehmer Tätigkeiten übernehmen, die bislang Strafverfolgern, Geheimdiensten und militärischen Cyber-Einheiten vorbehalten waren.

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1 Million Dollar „Kaution“

Tech-Unternehmen spielen bereits eine zentrale Rolle beim Vorgehen gegen Online-Kriminalität. Dabei geht es bisher aber vor allem um defensive Maßnahmen. Im neuen Programm sollen die ausgewählten Firmen dem Trump-Erlass zufolge unter Aufsicht der Regierung agieren. Für die Teilnahme müssen sie eine Freigabe vom Justiz- sowie vom Heimatschutzministerium bekommen und mindestens eine Million Dollar als Sicherheit für den Fall möglicher Verstöße hinterlegen. Verstoßen sie gegen die vertraglich festgelegten Regeln, kann diese Summe eingezogen werden. Teilnehmen können sowohl große Konzerne als auch kleinere spezialisierte Cybersecurity-Firmen. Voraussetzung dafür sind nachgewiesene Erfahrung mit Cyberoperationen, entsprechende technische Fähigkeiten und sicherheitsüberprüftes Personal.

Dabei sollen keine Attacken genehmigt werden, die zum Verlust von Menschenleben führen oder als Gewaltanwendung gemäß internationalem Recht gelten könnten. Solche Fälle werden als „Critical Outcomes“ behandelt, die nicht über das reguläre Genehmigungsverfahren freigegeben werden können. Stellt ein Unternehmen zudem fest, dass versehentlich ein US-Bürger oder ein Computersystem innerhalb der USA betroffen ist, muss es den Einsatz abbrechen und das NCC informieren.

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Ziel sind ausländische kriminelle Organisationen

Ins Visier genommen werden sogenannte „Cyber-Enabled Transnational Criminal Organizations“ ausländische Gruppierungen, die Cyberkriminalität gegen US-Bürger, Unternehmen oder Behörden betreiben. Das Weiße Haus nennt als Beispiele Ransomware, Phishing, Finanzbetrug, Erpressung und Identitätsbetrug.

Weiter sollen nur Gruppen angegriffen werden, die keine Verbindung zu Regierungen anderer Länder haben, hieß es in der Erklärung. Ausdrücklich ausgenommen sind Organisationen, die Bestandteil einer ausländischen Regierung sind oder vollständig unter deren Kontrolle handeln. Solange keine eindeutigen Geheimdienstinformationen eine staatliche Verbindung belegen, geht das Programm zunächst von einem unabhängigen Akteur aus. Unter anderem China, Russland oder Nordkorea verlassen sich oft auf externe Hackergruppen, die in ihrem Auftrag agieren. Diese Unterscheidung könnte in der Praxis jedoch schwierig werden, da die Herkunft von Attacken oft erfolgreich verschleiert wird. Kritiker verweisen zudem auf das Risiko von Kollateralschäden, Eskalation und die grundsätzliche Problematik, hoheitliche Zwangs­maß­nah­men an private Akteure auszulagern.

Konkrete Regeln existieren bislang nicht. DOJ und DHS müssen innerhalb von 60 Tagen gemeinsame Vorgaben erarbeiten, unter anderem zu technischen Anforderungen an teilnehmende Firmen, Sicherheitsüberprüfungen des Personals und Verfahren zur Zielauswahl. Welche Unternehmen teilnehmen und wann die ersten Operationen laufen, ist noch offen.

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Auch in Deutschland Debatte um Hackbacks

Hierzulande verschärft sich die Diskussion ebenfalls, eine Einbindung von Unternehmen wie in den USA ist dabei allerdings nicht vorgesehen. Im Rahmen der aktuellen Geheimdienstreform soll aber der BND entsprechende Befugnisse erhalten. Laut Gesetzentwurf soll er bei einer spezifischen Gefährdungslage Daten umleiten, verändern oder löschen sowie IT-Systeme von Angreifern stören dürfen. Die Kontrolle soll beim Unabhängigen Kontrollrat liegen. Bür­ger­rechts­or­ga­ni­sa­ti­o­nen kritisieren den Entwurf scharf.

 Gemini / Vogel IT-Medien GmbH / KI-generiert)

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