
Vor dem Landgericht Berlin II gab es eine Entscheidung in einer Sache, die schon einige Jahre zurückreicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen WhatsApp geklagt. Stein des Anstoßes war die im Jahr 2016 angekündigte Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes.
Die Zivilkammer 52 hat nun ein Urteil gefällt und WhatsApp untersagt, personenbezogene Daten von Nutzern sowie von Dritten, die den Dienst gar nicht nutzen, an Facebook weiterzugeben, wenn die Einwilligung auf die damals kritisierte Weise eingeholt wird. Dies gilt für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Zusätzlich untersagte das Gericht dem Unternehmen, bestimmte Klauseln der damaligen Datenschutzrichtlinie weiterhin in Verträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung darauf zu berufen. Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv allerdings mit der Forderung, WhatsApp müsse Facebook dazu bringen, bereits übermittelte Daten zu löschen und dies auch nachzuweisen. Diesen Antrag wies das Gericht ab. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Zur Einordnung hilft ein Blick zurück: Nach der Übernahme durch Facebook im Jahr 2014 wollte WhatsApp im August 2016 die Nutzer dazu bringen, Account-Daten und das gesamte Adressbuch standardmäßig mit der Muttergesellschaft zu teilen. Nutzer sollten dabei bestätigen, dass sie befugt sind, auch fremde Telefonnummern weiterzugeben. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hatte die Datenerhebung bereits im September 2016 untersagt, weshalb WhatsApp im Verfahren anführte, dass faktisch keine Daten geflossen seien. Da gegen das Urteil Berufung eingelegt werden kann, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
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