Preisangaben auf dem Prüfstand: Gericht stoppt irreführende Rabatte von Amazon

5 months ago 6

Wer bei großen Rabatt-Aktionen wie den „Prime Deal Days“ von Amazon einkauft, erwartet echte Schnäppchen. Doch wie „echt“ sind die angezeigten Rabatte wirklich? Eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun zu einem Urteil des Landgerichts München I geführt, das die Werbepraktiken des Online-Händlers in ein kritisches Licht rückt. Die Entscheidung (Az. 4 HK O 13950/24) befindet die bisherige Rabattwerbung von Amazon als rechtswidrig.

Im Zentrum des Verfahrens steht eine Regelung, die für mehr Klarheit bei Preisnachlässen sorgen soll: Gibt ein Händler eine Preissenkung an, muss er als Vergleichswert den niedrigsten Preis nennen, den er selbst in den vergangenen 30 Tagen für das Produkt verlangt hat. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Verbraucher durch unrealistische Preise getäuscht werden.

Genau gegen diesen Grundsatz hat Amazon nach Ansicht des Gerichts aber verstoßen. Die bei den „Prime Deal Days“ prominent beworbenen Nachlässe, oft in Form von Prozenten neben einem durchgestrichenen Preis, bezogen sich nicht auf den niedrigsten 30-Tage-Preis. Stattdessen nutzte das Unternehmen als Referenz entweder die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers oder einen vagen „mittleren Verkaufspreis“. Beide Werte spiegeln aber nicht zwangsläufig den tatsächlichen, vorherigen Marktpreis bei Amazon wider.

Das Landgericht stufte dieses Vorgehen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Preisangabenverordnung ein. Insgesamt wurden drei Werbemethoden als irreführend bewertet:

  • Die Angabe eines prozentualen Nachlasses auf die UVP, da dies fälschlicherweise den Eindruck erweckt, der Preis sei zuvor bei Amazon auf Höhe der UVP gelegen.
  • Die Verwendung eines „Statt“-Preises, der sich auf einen nicht nachvollziehbaren „mittleren Verkaufspreis“ stützt, anstatt auf einen eigenen, früheren Verkaufspreis.
  • Die Nutzung des Begriffs „Rabatt“, der laut Gerichtsurteil immer eine Reduzierung des eigenen, früheren Preises andeutet, auch wenn er sich tatsächlich nur auf die UVP oder andere externe Werte bezog.

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