OLG: Proctoring mit Biometrie unzulässig

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Die Videoüberwachung von Studierenden bei Onlineprüfungen ist rechtswidrig, wenn dabei biometrische Daten ohne Einwilligung verarbeitet werden – etwa zur Gesichtserkennung. Wird solche Software eingesetzt, verstößt das gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.

Eine Lehramtsstudentin der Universität Erfurt hatte im Sommer und Herbst 2020 mehrere Klausuren online geschrieben – bei eingeschalteter Kamera am Computer. Um Betrug zu vermeiden, hatte die Uni eine Kontrollsoftware zur Gesichtserkennung eingesetzt, das sogenannte Proctoring. Die Studentin musste dafür auch ein Referenzfoto zum Abgleich der biometrischen Daten von sich machen lassen.

Damit hat die Universität die geltenden Datenschutzbestimmungen verletzt, entschied das Oberlandesgericht jetzt. Für die Durchführung von Fernprüfungen habe es in der Pandemie zwar »ein gewisses öffentliches Interesse« gegeben, heißt es in dem Urteil: »Dieses öffentliche Interesse erforderte jedoch nicht wie geschehen eine Verarbeitung biometrischer Daten, durch die nicht unerheblich in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird.«

Die Uni habe es versäumt, für den Einsatz der Gesichtserkennung im Vorfeld eine ausdrückliche Einwilligungserklärung einzuholen, so das Oberlandesgericht. In der Vorinstanz war die Klägerin mit ihrem Anliegen noch gescheitert. Mithilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte  (GFF) und des studentischen Dachverbands fzs war sie in Berufung gegangen.

»Tiefer Eingriff in Grundrechte Studierender«

»Das zeigt: Die Online-Prüfungspraxis vieler Universitäten während der Coronapandemie griff unzulässig tief in die Grundrechte Studierender ein – in das Recht auf Privatsphäre und das Recht, über die eigenen Daten zu bestimmen«, sagt GFF-Jurist David Werdermann: »Big Brother hat keinen Lehrauftrag.« Hochschulen sollten ihre Studierenden bei Prüfungen beaufsichtigen, nicht ausspionieren.

Die Schadensersatzsumme fällt mit 200 Euro allerdings gering aus. Die angehende Lehrerin habe nur »eine eher geringfügige Beeinträchtigung von nicht sehr hoher Intensität« erlitten, urteilten die Richterinnen und Richter. Darauf komme es allerdings auch nicht an, sagt Jurist Werdermann: Wichtiger sei die Signalwirkung für andere Bereiche, etwa die Überwachung am Arbeitsplatz.

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