OLG Hamburg erlaubt TDM fürs KI-Training

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Die Grenze zwischen geistigem Eigentum und technischer Innovation wird gerade neu verhandelt. Im Zentrum: das sogenannte Text- und Data Mining (TDM), das maschinelle Auslesen und Verarbeiten großer Datenmengen – essenziell für viele KI-Anwendungen.

Mit Urteil vom 28.11.2024 (Az. 5 U 104/24) hat das OLG Hamburg nun entschieden, dass das Crawling und die Nutzung eines Fotos für ein KI-Trainingsdataset zulässig waren. Die Richter berufen sich auf die urheberrechtlichen Schrankenregelungen in § 44b UrhG und § 60d UrhG.

Das Urteil dürfte grundsätzliche Bedeutung für das Verhältnis von Urheberrecht und Künstlicher Intelligenz haben – und es kündigt sich bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.

Der Fall: Fotograf gegen KI-Datensatz

Ein Berufsfotograf klagte gegen den gemeinnützigen Verein LAION, der einen frei zugänglichen Datensatz mit Bild-Text-Paaren erstellt hatte – ein typischer Anwendungsfall für TDM im Bereich der KI-Entwicklung.

In diesem Zusammenhang hatte LAION ein Foto von der Website einer Bildagentur automatisiert heruntergeladen, um es im Rahmen eines Bild-Beschreibungsabgleichs zu analysieren. Das Foto war öffentlich zugänglich. Der Fotograf verlangte Unterlassung und sah seine Urheberrechte verletzt.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamburg bestätigt nun: Kein Unterlassungsanspruch – die Nutzung war rechtlich zulässig.

1. Begründung: Text- und Data Mining nach § 44b UrhG

Zentrale Norm im Urteil ist § 44b UrhG – die TDM-Schranke, die seit 2021 in Kraft ist. Sie erlaubt das Vervielfältigen und Auslesen urheberrechtlich geschützter Werke, wenn:

  • die Inhalte rechtmäßig zugänglich sind,

  • das TDM einem Analysezweck dient (Muster, Trends, Korrelationen),

  • kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt erklärt wurde.

Das Gericht betont: Zwar kann ein Rechteinhaber das TDM verbieten – aber nur, wenn der Vorbehalt in einer maschinell lesbaren Form vorliegt (§ 44b Abs. 3 S. 2 UrhG).

Im konkreten Fall lag kein solcher Vorbehalt vor. Zwar enthielt die Seite der Bildagentur einen Nutzungsvorbehalt, dieser war aber nicht maschinenlesbar implementiert – und daher rechtlich unwirksam.

2. Alternativbegründung: Wissenschaftliche Nutzung nach § 60d UrhG

Zusätzlich stellt der Senat klar: Auch § 60d UrhG greift ein. Diese Schranke erlaubt Text- und Data Mining für wissenschaftliche Forschung, auch wenn dies in großem Umfang geschieht und öffentlich zugängliche Inhaltebetrifft.

Das Gericht erkennt an, dass LAION die Datensatz-Erstellung als methodisches, auf Erkenntnisgewinn gerichtetes Vorgehen betreibt – also als angewandte wissenschaftliche Forschung.

Auch der Umstand, dass der Datensatz später von kommerziellen Akteuren genutzt werden kann, steht dem nicht entgegen, solange:

  • kein privates Unternehmen die Forschung bestimmt oder steuert (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG),

  • und der Zweck der Datensatzerstellung nachvollziehbar wissenschaftlich ist.

Relevanz der Entscheidung: KI, Forschung, Urheberrecht

Das Urteil betrifft alle, die mit großen Datensätzen, KI und öffentlich zugänglichen Inhalten arbeiten – sei es in Unternehmen, Universitäten oder gemeinnützigen Projekten.

Für Rechteinhaber:

  • Wer TDM verhindern will, muss einen technisch umsetzbaren, maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalteinbauen (z. B. robots.txt oder Meta-Tags).

  • Allgemeine Hinweise in AGB oder auf der Website reichen nicht aus.

Für Entwickler & Forschungseinrichtungen:

  • Text- und Data Mining ist rechtlich möglich, auch in großem Maßstab – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

  • Die Tätigkeit muss einem wissenschaftlichen Ziel dienen.

  • Die Gemeinnützigkeit (wie bei LAION) kann ein starkes Indiz für § 60d UrhG sein.

Ausblick: Der BGH wird entscheiden

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht rechtskräftig – die Revision wurde zugelassen. Damit wird der Bundesgerichtshof Gelegenheit haben, erstmals grundlegende Fragen zum TDM rechtlich zu klären:

  • Wie weit reicht die Schranke des § 60d UrhG?

  • Ist das Training generativer KI-Modelle wissenschaftliche Forschung?

  • Wie streng sind die Anforderungen an einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt?

Die Entscheidung des BGH wird Maßstäbe setzen – nicht nur für KI, sondern für das Verhältnis von Innovation und Urheberrecht insgesamt.

Fazit: Schrankenregelung schützt KI-Forschung – vorerst

Das OLG Hamburg hat eine klare Linie gezogen: Text- und Data Mining kann legal sein, wenn es im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Schranken erfolgt – entweder nach § 44b UrhG oder nach § 60d UrhG.

Rechteinhaber behalten die Kontrolle, wenn sie technisch wirksame Nutzungsvorbehalte einsetzen. Zugleich gibt das Urteil Rechtssicherheit für wissenschaftlich motivierte KI-Projekte.

Die eigentliche Weichenstellung kommt aber erst noch: beim BGH.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

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