Die Grenze zwischen geistigem Eigentum und technischer Innovation wird gerade neu verhandelt. Im Zentrum: das sogenannte Text- und Data Mining (TDM), das maschinelle Auslesen und Verarbeiten großer Datenmengen – essenziell für viele KI-Anwendungen.
Mit Urteil vom 28.11.2024 (Az. 5 U 104/24) hat das OLG Hamburg nun entschieden, dass das Crawling und die Nutzung eines Fotos für ein KI-Trainingsdataset zulässig waren. Die Richter berufen sich auf die urheberrechtlichen Schrankenregelungen in § 44b UrhG und § 60d UrhG.
Das Urteil dürfte grundsätzliche Bedeutung für das Verhältnis von Urheberrecht und Künstlicher Intelligenz haben – und es kündigt sich bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Der Fall: Fotograf gegen KI-Datensatz
Ein Berufsfotograf klagte gegen den gemeinnützigen Verein LAION, der einen frei zugänglichen Datensatz mit Bild-Text-Paaren erstellt hatte – ein typischer Anwendungsfall für TDM im Bereich der KI-Entwicklung.
In diesem Zusammenhang hatte LAION ein Foto von der Website einer Bildagentur automatisiert heruntergeladen, um es im Rahmen eines Bild-Beschreibungsabgleichs zu analysieren. Das Foto war öffentlich zugänglich. Der Fotograf verlangte Unterlassung und sah seine Urheberrechte verletzt.
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamburg bestätigt nun: Kein Unterlassungsanspruch – die Nutzung war rechtlich zulässig.
1. Begründung: Text- und Data Mining nach § 44b UrhG
Zentrale Norm im Urteil ist § 44b UrhG – die TDM-Schranke, die seit 2021 in Kraft ist. Sie erlaubt das Vervielfältigen und Auslesen urheberrechtlich geschützter Werke, wenn:
die Inhalte rechtmäßig zugänglich sind,
das TDM einem Analysezweck dient (Muster, Trends, Korrelationen),
kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt erklärt wurde.
Das Gericht betont: Zwar kann ein Rechteinhaber das TDM verbieten – aber nur, wenn der Vorbehalt in einer maschinell lesbaren Form vorliegt (§ 44b Abs. 3 S. 2 UrhG).
Im konkreten Fall lag kein solcher Vorbehalt vor. Zwar enthielt die Seite der Bildagentur einen Nutzungsvorbehalt, dieser war aber nicht maschinenlesbar implementiert – und daher rechtlich unwirksam.
2. Alternativbegründung: Wissenschaftliche Nutzung nach § 60d UrhG
Zusätzlich stellt der Senat klar: Auch § 60d UrhG greift ein. Diese Schranke erlaubt Text- und Data Mining für wissenschaftliche Forschung, auch wenn dies in großem Umfang geschieht und öffentlich zugängliche Inhaltebetrifft.
Das Gericht erkennt an, dass LAION die Datensatz-Erstellung als methodisches, auf Erkenntnisgewinn gerichtetes Vorgehen betreibt – also als angewandte wissenschaftliche Forschung.
Auch der Umstand, dass der Datensatz später von kommerziellen Akteuren genutzt werden kann, steht dem nicht entgegen, solange:
kein privates Unternehmen die Forschung bestimmt oder steuert (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG),
und der Zweck der Datensatzerstellung nachvollziehbar wissenschaftlich ist.
Relevanz der Entscheidung: KI, Forschung, Urheberrecht
Das Urteil betrifft alle, die mit großen Datensätzen, KI und öffentlich zugänglichen Inhalten arbeiten – sei es in Unternehmen, Universitäten oder gemeinnützigen Projekten.
Für Rechteinhaber:
Wer TDM verhindern will, muss einen technisch umsetzbaren, maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalteinbauen (z. B. robots.txt oder Meta-Tags).
Allgemeine Hinweise in AGB oder auf der Website reichen nicht aus.
Für Entwickler & Forschungseinrichtungen:
Text- und Data Mining ist rechtlich möglich, auch in großem Maßstab – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Die Tätigkeit muss einem wissenschaftlichen Ziel dienen.
Die Gemeinnützigkeit (wie bei LAION) kann ein starkes Indiz für § 60d UrhG sein.
Ausblick: Der BGH wird entscheiden
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht rechtskräftig – die Revision wurde zugelassen. Damit wird der Bundesgerichtshof Gelegenheit haben, erstmals grundlegende Fragen zum TDM rechtlich zu klären:
Wie weit reicht die Schranke des § 60d UrhG?
Ist das Training generativer KI-Modelle wissenschaftliche Forschung?
Wie streng sind die Anforderungen an einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt?
Die Entscheidung des BGH wird Maßstäbe setzen – nicht nur für KI, sondern für das Verhältnis von Innovation und Urheberrecht insgesamt.
Fazit: Schrankenregelung schützt KI-Forschung – vorerst
Das OLG Hamburg hat eine klare Linie gezogen: Text- und Data Mining kann legal sein, wenn es im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Schranken erfolgt – entweder nach § 44b UrhG oder nach § 60d UrhG.
Rechteinhaber behalten die Kontrolle, wenn sie technisch wirksame Nutzungsvorbehalte einsetzen. Zugleich gibt das Urteil Rechtssicherheit für wissenschaftlich motivierte KI-Projekte.
Die eigentliche Weichenstellung kommt aber erst noch: beim BGH.

Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
Telefon: 0751 / 27 088 530



