Die Verordnung (EU) 2025/40 – bekannt als Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Die weitreichenden Vorgaben gelten jedoch erst ab dem 12. August 2026, nach einer 18-monatigen Übergangsfrist.
Diese neue EU-Verpackungsverordnung ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die fast 30 Jahre lang die Regelungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in Europa bestimmt hat.
Anders als die alte Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten – ohne dass nationale Umsetzungsgesetze erforderlich wären.
Die Verordnung erfordert von den meisten Unternehmen weitreichende Veränderungen im Hinblick auf eingesetzte Verpackungen. Ein schnelles Handeln ist dringend angeraten. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und wie Sie Ihr Unternehmen bestmöglich darauf einstellen können.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick zusammengefasst
- Einheitliche EU-weite Regeln statt fragmentierter nationaler Vorschriften
- Strenge Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungsgestaltung und Materialeffizienz
- Neue Kennzeichnungspflichten für Recyclingfähigkeit und Materialzusammensetzung
- Erweiterte Herstellerverantwortung mit verbindlichen Registrierungspflichten
- Verpflichtende Pfand- und Rücknahmesysteme für bestimmte Getränkeverpackungen
- Verbote für bestimmte Einwegverpackungen in Gastronomie und Handel
- Konkrete Wiederverwendungsziele für Transport- und Versandverpackungen
Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? Bis spätestens Mitte 2026 sollten Sie alle eingesetzten Verpackungen auf Konformität geprüft haben. Beginnen Sie jetzt mit der Bestandsaufnahme und definieren Sie einen klaren Anpassungsplan, um die neuen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.
Rechtlicher Rahmen und zeitlicher Ablauf der neuen EU-Verpackungsverordnung
Anders als bei einer Richtlinie, die von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden muss, gilt eine EU-Verordnung unmittelbar und verbindlich. Dies bedeutet: Die PPWR schafft einheitliche Standards, die in Deutschland, Österreich und allen anderen Ländern der EU gleichermaßen gelten – ohne den üblichen „Flickenteppich” unterschiedlicher nationaler Auslegungen.
Die zentralen Daten im Überblick:
Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgte am 22. Januar 2025. Das formelle Inkrafttreten war der 11. Februar 2025. Der eigentliche Geltungsbeginn der meisten Anforderungen ist der 12. August 2026 nach Ablauf der 18-monatigen Übergangsfrist. Ab diesem Zeitpunkt müssen Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, den neuen Vorgaben entsprechen.
Weitere wichtige Stichtage, die Unternehmen im Kalender markieren sollten:
- 12. August 2027: Nationale Herstellerregister müssen in allen Mitgliedstaaten eingerichtet sein; Registrierungspflicht für Erzeuger greift vollständig
- 12. August 2028: Harmonisierte Kennzeichnungspflichten für Verpackungen und Sammelbehälter treten in Kraft
- 1. Januar 2029: Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweg-Getränkeflaschen und Metalldosen müssen EU-weit etabliert sein
- 2030: Alle Verpackungen müssen wiederverwendbar oder recyclingfähig sein; Mindestanteile an Rezyklat werden verbindlich; Wiederverwendungsziele greifen
Trotz der europaweiten Harmonisierung bleiben nationale Register und Vollzugsbehörden bestehen. In Deutschland wird voraussichtlich das bestehende LUCID-Register der Zentrale Stelle Verpackungsregister angepasst und weitergenutzt. Unternehmen müssen daher weiterhin landesspezifische Prozesse beachten, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind und Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten erstmals in Verkehr bringen.
Hintergrund und Ziele der neuen EU-Verpackungsverordnung
Die Problemstellung ist eindeutig: Das Verpackungsaufkommen in der EU steigt seit Jahren kontinuierlich an. Durchschnittlich fallen in Europa rund 180 Kilogramm Verpackungsmüll pro Person und Jahr an mit weiter steigender Tendenz, insbesondere durch den wachsenden Online-Handel. Der hohe Einsatz von Kunststoffen, Papier und Verbundmaterialien belastet Ressourcen und Umwelt erheblich.
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR ist ein zentraler Baustein des European Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Das übergeordnete Ziel: Verpackungsabfälle drastisch reduzieren und die Abhängigkeit von Primärrohstoffen verringern.
Konkrete Reduktionsziele gegenüber dem Basisjahr 2018:
| Zeitraum | Reduktionsziel pro Kopf |
| Bis 2030 | 5 % weniger Verpackungsabfall |
| Bis 2035 | 10 % weniger Verpackungsabfall |
| Bis 2040 | 15 % weniger Verpackungsabfall |
Die Verordnung verfolgt dabei mehrere strategische Ziele gleichzeitig:
- Vermeidung: Überflüssige Verpackungen und unnötiger Leerraum sollen eliminiert werden
- Wiederverwendung: Mehrwegsysteme und wiederverwendbare Verpackungen werden systematisch gefördert
- Recyclingfähigkeit: Alle Verpackungen sollen so gestaltet sein, dass sie in bestehenden Systemen effektiv recycelt werden können
- Harmonisierung: Unterschiede im Binnenmarkt werden abgebaut, was Verwertung und Rücknahme vereinfacht
Ein wesentlicher Paradigmenwechsel: Die PPWR verankert eine stärkere Verantwortung entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Nicht nur Hersteller und Produzenten, sondern auch Handel, Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister und letztlich auch Verbraucher werden in die Pflicht genommen.
Geltungsbereich: Wen betrifft die neue EU-Verpackungsverordnung konkret?
Die kurze Antwort: Nahezu jedes Unternehmen, das mit Verpackungen zu tun hat. Die PPWR betrifft alle Akteure, die Verpackungen herstellen, befüllen, in Verkehr bringen, vertreiben oder importieren – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Betroffene Akteure im Überblick
- Hersteller und Inverkehrbringer: Unternehmen, die Verkaufs-, Transport- und Versandverpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen oder herstellen lassen
- Importeure: Wer Verpackungen oder verpackte Waren aus Drittstaaten in die EU einführt, trägt die Verantwortung für deren Konformität
- Online-Händler und Marktplätze: Plattformen wie Amazon, eBay oder Zalando müssen die EPR-Konformität ihrer Händler prüfen
- Fulfillment-Dienstleister: Unternehmen, die Lagerhaltung und Versand für Dritte übernehmen, tragen Mitverantwortung
- Gastronomie: Restaurants, Cafés und Take-away-Betriebe mit Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
- Logistik und B2B-Versender: Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen für gewerbliche Kunden einsetzen
Die Vorgaben gelten sowohl für inländische als auch für importierte Waren. Auch bei Dropshipping- und Marktplatzmodellen, bei denen die Ware direkt vom Lieferanten an den Endkunden geht, bestehen Pflichten – in vielen Fällen für den Händler, der gegenüber dem Verbraucher auftritt.
Praktische Beispiele zur Verdeutlichung
- E-Commerce-Shop mit EU-Versand: Ein deutscher Online-Shop, der Elektronik in sechs EU-Länder versendet, muss in jedem dieser Länder registriert sein und die jeweiligen EPR-Anforderungen erfüllen.
- Getränkehersteller: Ein Produzent von Mineralwasser muss seine Flaschen auf Recyclingfähigkeit prüfen, Mindestanteile an Rezyklat einhalten und am nationalen Pfandsystem teilnehmen.
- Gastronomiebetrieb mit To-go-Angebot: Ein Café, das Kaffee in Einwegbechern verkauft, muss künftig Mehrwegalternativen anbieten und bestimmte Einwegformate vollständig ersetzen.
Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle: Auch Start-ups, KMU und Kleinstbetriebe unterliegen den Pflichten. Für bestimmte Gruppen werden allerdings Erleichterungen diskutiert, etwa bei Meldepflichten oder Übergangsfristen.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen und Pflichten für Unternehmen
Dieser Abschnitt bildet das Herzstück der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR und behandelt systematisch die wichtigsten Themenblöcke: Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, erweiterte Herstellerverantwortung, Mehrwegsysteme und Pfandpflichten sowie branchenspezifische Auswirkungen.
Wichtig zu verstehen: Viele Detailanforderungen werden durch Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert, die in den kommenden Jahren sukzessive veröffentlicht werden. Unternehmen sollten diese Entwicklungen aktiv beobachten und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen.
Die folgenden Unterkapitel vertiefen jeden Themenbereich mit konkreten Anforderungen, Fristen und Praxisbeispielen.
Nachhaltigkeitsanforderungen, Minimierung und Materialvorgaben
Ab August 2026 gelten strenge Anforderungen an Gestaltung, Minimierung und Materialeffizienz von Verpackungen gemäß Artikel 5 ff. der PPWR. Die zentrale Botschaft: Verpackungen müssen so gestaltet werden, dass Gewicht, Volumen, Wandstärke und Leerraum auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden.
Leerraumbegrenzung und Optimierung
Überdimensionierte Verpackungen mit unnötigem Füllmaterial gehören bald der Vergangenheit an. Ab 2030 gilt für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ein maximaler Leerraumanteil von 40 Prozent, soweit der Produktschutz und die Produktsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe hat direkte Auswirkungen auf Transport- und Lagerlogistik: Weniger Leerraum bedeutet mehr Ware pro LKW und effizientere Lagerhaltung.
Materialrestriktionen
Bestimmte Materialkombinationen werden schrittweise eingeschränkt oder verboten:
- Schwer trennbare Verbundmaterialien
- Kunststoffbeschichtete Papiere, die das Recycling erschweren
- Verpackungen mit Substanzen, die in der Kreislaufwirtschaft problematisch sind (z.B. PFAS-Chemikalien)
Mindestanteile an Rezyklat (PCR)
Ab 2030 werden verbindliche Mindestanteile an post-consumer recyclate (recycelte Endverbraucherabfälle) für Kunststoffverpackungen eingeführt. Die Quoten liegen je nach Verpackungsart zwischen 10 und 35 Prozent und steigen bis 2040 weiter an. Ausnahmen bestehen für pharmazeutische Produkte, Medizinprodukte und kompostierbare Verpackungen.
Handlungsempfehlung
Prüfen Sie frühzeitig Material- und Designalternativen. Arbeiten Sie eng mit Lieferanten und Verpackungsentwicklern zusammen, um rechtzeitig auf konforme Lösungen umzustellen.
Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit bis 2030
Ein Kernziel der PPWR: Bis 2030 sollen alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen grundsätzlich wiederverwendbar oder recycelbar sein. Dies ist keine bloße Empfehlung, sondern eine verbindliche Vorgabe mit konkreten Konsequenzen.
Bewertung der Recyclingfähigkeit
Die Recyclingfähigkeit wird künftig anhand EU-weit harmonisierter Kriterien bewertet. Die Bewertung erfolgt voraussichtlich auf folgender Skala:
- Klasse A: Mindestens 95 % recyclingfähig
- Klasse B: Mindestens 80 % recyclingfähig
- Klasse C: Mindestens 70 % recyclingfähig
Verpackungen, die unter Klasse C fallen, sind ab 2030 verboten. Die Kriterien umfassen Sortierbarkeit, Trennbarkeit von Komponenten und die Kompatibilität mit bestehenden Sammelsystemen.
Designprinzipien für hohe Recyclingfähigkeit
- Monomaterial bevorzugen: Verpackungen aus einem einzigen Materialtyp sind einfacher zu recyceln
- Leicht entfernbare Etiketten: Klebstoffe und Etiketten dürfen den Recyclingprozess nicht stören
- Verzicht auf unnötige Beschichtungen: Barriereschichten nur dort einsetzen, wo zwingend erforderlich
- Farbgebung beachten: Bestimmte Pigmente können die Sortierung erschweren
Besonders kritische Verpackungstypen
Verbundverpackungen für Lebensmittel und Getränkekartons stehen mittelfristig unter besonderer Beobachtung. Hier werden Umgestaltungen erforderlich, um die Recyclingfähigkeit zu verbessern.
| Verpackungstyp | Typische Anpassung |
| Versandkartons | Umstellung auf Monomaterial-Wellpappe |
| Folienverpackungen | Wechsel zu recyclingfähigen Polyolefinen |
| Getränkeflaschen | Erhöhung des Rezyklatanteils, Etikettenlösungen optimieren |
| Verbundverpackungen | Redesign für bessere Trennbarkeit oder Alternativmaterialien |
Neue Kennzeichnungspflichten und Transparenzanforderungen
Die EU-Verpackungsverordnung führt einheitliche Kennzeichnungsvorgaben ein, die Verbraucher und Entsorgungssysteme gleichermaßen informieren sollen. Diese Angaben werden EU-weit standardisiert.
Fristen für die neuen Kennzeichnungspflichten
- Ab 12. August 2028: Harmonisierte Kennzeichnung für Verpackungen und Sammelbehälter verpflichtend
- Ab 2029: Zusätzliche Kennzeichen für wiederverwendbare Verpackungen
Erforderliche Informationen auf Verpackungen
Die Kennzeichnung umfasst:
- Materialkennzeichnung zur korrekten Trennung
- Hinweise zur Entsorgung und Trennungsempfehlungen
- Angaben zur Wiederverwendbarkeit (bei Mehrwegverpackungen)
- Name, Marke und Anschrift des Erzeugers
- Eindeutige Identifikationsmerkmale (Typ-, Chargen- oder Seriennummer)
Die Umsetzung erfolgt über standardisierte Piktogramme und teilweise digitale Informationen wie QR-Codes. Diese ermöglichen detailliertere Angaben, ohne den Platz auf der Verpackung zu überfrachten.
Praxistipp
Beginnen Sie jetzt mit der Überarbeitung Ihrer Designrichtlinien. Planen Sie Platzbedarf für zusätzliche Symbole ein und prüfen Sie, welche Informationen über digitale Kanäle bereitgestellt werden können.
Konformitätsbewertung und Produktverantwortung (Art. 35–39)
Für jede Verpackung muss der Erzeuger ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und dokumentieren. Diese Product Compliance ist keine Formsache, sondern eine rechtlich verbindliche Pflicht.
Definition des Erzeugers
Als Erzeuger gilt jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt und erstmals in der EU in Verkehr bringt. Importeure und Vertreiber tragen Mitverantwortung und müssen sicherstellen, dass die von ihnen gehandelten Verpackungen den Anforderungen entsprechen.
Erforderliche Dokumentation
- Technische Dokumentationen zur Verpackungsgestaltung
- Prüfberichte zur Recyclingfähigkeit und Materialzusammensetzung
- Risikoanalysen bezüglich enthaltener Stoffe
- Konformitätserklärungen für jede Verpackungsart
Die eindeutige Identifizierbarkeit jeder Verpackungseinheit über Nummern oder Codes wird vorgeschrieben. Dies ist auch für die Rückverfolgbarkeit im Falle von Beanstandungen wichtig.
Beispiel für ein Konformitätsdossier
Ein Unternehmen, das Standard-Versandkartons aus Wellpappe einsetzt, dokumentiert:
- Materialspezifikation (Recyclinganteil, Klebstofftyp)
- Nachweis der Recyclingfähigkeit
- Maßangaben und Leerraumberechnung
- Kennzeichnungskonzept mit Materialsymbol
- Herstellerangaben und Chargennummer
- Unterschriebene Konformitätserklärung
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und Herstellerregister
Die PPWR macht erweiterte Herstellerverantwortung (EPR-Systeme) in allen Mitgliedstaaten verbindlich. Die finanzielle Verantwortung der Hersteller für Sammlung, Sortierung und Recycling wird dadurch deutlich gestärkt.
Zentrales Datum: Bis 12. August 2027 müssen alle Mitgliedstaaten nationale Herstellerregister eingerichtet haben. Für Deutschland bedeutet dies voraussichtlich die Weiterentwicklung des bestehenden LUCID-Registers bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Registrierungspflichten
- Unternehmen müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen erstmals in Verkehr bringen
- Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten können Bevollmächtigte erforderlich sein
- Meldungen zu Verpackungsmengen und -materialien sind regelmäßig abzugeben
Ökomodulation der Entgelte
Ein innovatives Element: Die Gebühren für EPR-Systeme werden ökologisch moduliert. Verpackungen mit besserer Recyclingfähigkeit führen zu geringeren Lizenzentgelten. Dies schafft einen finanziellen Anreiz für nachhaltiges Verpackungsdesign.
Handlungsempfehlung
Vereinheitlichen Sie bereits vor 2027 Ihre Registrierungs- und Meldeprozesse. Prüfen Sie, ob externe Dienstleister oder digitale EPR-Plattformen die Administration erleichtern können, insbesondere wenn Sie in mehreren Ländern aktiv sind.
Wiederverwendbare Verpackungen, Gastronomie und Mehrwegsysteme
Die PPWR setzt ambitionierte Wiederverwendungsziele, die insbesondere Transportverpackungen, E-Commerce-Versand und die Gastronomiebranche betreffen.
Eckpunkte für Transportverpackungen
- Bis 2030 sollen hohe Anteile wiederverwendbarer Transportverpackungen erreicht werden
- Für Transporte zwischen Unternehmensstandorten innerhalb der EU oder eines Mitgliedstaats werden generell Mehrwegverpackungen vorgeschrieben (Ausnahme: Karton)
- Im Online-Handel soll eine Mehrwegquote von 40 Prozent erreicht werden
Gastronomie im Fokus
Für Restaurants, Cafés und Take-away-Betriebe gelten besonders weitreichende Änderungen:
- Einweg-Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke beim Verzehr vor Ort werden weitgehend verboten
- Mehrwegangebote im Take-away-Bereich werden verpflichtend (Starttermine voraussichtlich 2027/2028)
- Einwegportionen von Marmelade, Gewürzen, Soßen, Sahne oder Zucker aus Einwegkunststoff sind im Gastgewerbe nicht mehr zulässig
Kunden dürfen eigene Behältnisse mitbringen, und Betriebe haben eine Pflicht zur Wiederbefüllung, soweit dies hygienisch vertretbar ist.
Pfand- und Rücknahmesysteme (Diverse Artikel, u. a. Art. 50)
Bis 1. Januar 2029 müssen in allen Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Metallgetränkedosen eingerichtet sein.
Ausnahmen
Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn ein Mitgliedstaat nachweisen kann, dass er eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent auch ohne Pfandsystem erreicht. Bestimmte sensible Verpackungen wie Arzneimittelverpackungen fallen nicht unter die Pfandpflicht.
Pflichten für Unternehmen
- Pfandauszeichnung auf den Verpackungen
- Beteiligung an der Rücknahmeinfrastruktur
- Regelmäßige Datenmeldungen zu Mengen und Rückläufen
Wechselwirkung mit bestehenden Systemen
In Deutschland existiert bereits ein etabliertes Einwegpfandsystem. Dieses wird voraussichtlich angepasst und möglicherweise auf weitere Produktkategorien ausgeweitet. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre aktuellen Verträge mit Systembetreibern den neuen Anforderungen entsprechen.
Branchenspezifische Auswirkungen: Online-Handel, Logistik und Industrie
Online-Handel
Der E-Commerce steht vor erheblichen Anpassungen:
- Versandverpackungen müssen optimiert werden (Größenreduktion, Leerraumbegrenzung, recyclingfähige Materialien)
- Die 40-Prozent-Regel für maximalen Leerraum gilt ab 2030
- Zahlreiche länderspezifische Registerpflichten bleiben bestehen: Wer in zehn EU-Länder versendet, muss sich in zehn Registern anmelden
Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden verpflichtet, die EPR-Konformität ihrer Händler zu prüfen. Bei Verstößen können Produkte gesperrt werden – ein erhebliches Geschäftsrisiko für nicht-konforme Verkäufer.
Logistik und Industrie
Mehrwegtransportbehälter, Palettenpools und standardisierte Kisten verändern Lagerhaltung, Transport und IT-Systeme:
- Tracking-Systeme für Mehrwegbehälter werden erforderlich
- Rückhollogistik muss organisiert werden
- Beschaffung und Verpackungsmanagement rücken enger zusammen
Produzierende Unternehmen
Verpackungsentwicklung und Einkauf müssen eng mit Nachhaltigkeits- und Rechtsabteilungen kooperieren, um alle Fristen und technischen Vorgaben einzuhalten.
Praxisbeispiele
- Online-Shop: Umstellung von Luftpolsterfolie auf Papierpolster reduziert Kunststoffeinsatz und verbessert die Recyclingfähigkeit der Gesamtverpackung.
- Lebensmittelindustrie: Einsatz von Mehrweg-Kunststoffkisten für den B2B-Transport von Obst und Gemüse ersetzt Einweg-Kartonagen und senkt langfristig Kosten.
- Elektronikversand: Maßgeschneiderte Inlays statt überdimensionierter Kartons mit Füllmaterial erfüllen die Leerraumvorgaben und reduzieren Transportkosten.
Verbotene und eingeschränkte Verpackungen: Was es künftig (nicht mehr) geben soll
Die PPWR verbietet oder beschränkt bestimmte Einwegverpackungen, insbesondere dort, wo umweltfreundliche Alternativen praktikabel sind. Die meisten Verbote treten ab 1. Januar 2030 in Kraft.
Konkrete Verbote und Einschränkungen:
| Verpackungstyp | Regelung |
| Einweg-Kunststoff für Speisen/Getränke vor Ort (Gastronomie) | Verboten (Ausnahme für Kleinstbetriebe) |
| Einzelportionsverpackungen (Dips, Sahne, Zucker, Saucen) im Gastgewerbe | Verboten |
| Einweg-Kunststoff für Obst/Gemüse unter 1,5 kg | Verboten (Ausnahmen bei Qualitätsrisiken) |
| Sehr leichte Kunststofftüten unter 15 Mikron | Verboten (Ausnahme: lose Lebensmittel) |
| Pizzakartons mit PFAS-Chemikalien | Verboten |
| Pappbecher/Trinkhalme mit PFAS | Verboten |
| Kosmetik-Miniverpackungen in Hotels | Verboten |
| Schrumpffolien für Sammelverpackungen im Handel | Verboten |
| Kunststofffolie für Gepäck-Wrapping an Flughäfen | Verboten |
Was weiterhin erlaubt ist
Die Abgrenzung ist wichtig: Nicht alle Verpackungen fallen unter die Verbote. Folgende Anwendungen sind weiterhin zulässig:
- Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs
- Papiertütchen für Zucker (ohne Kunststoffbeschichtung)
- Kunststofffolie für empfindliches Gemüse, wenn Wasserverlust, mikrobiologische Gefährdung oder physische Beschädigung drohen
- Netze und Beutel für Obst über 1,5 kg
Praktische Vorbereitung: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Übergangsfrist bis August 2026 ist für viele Unternehmen knapp bemessen, wenn umfassende Änderungen an Verpackungen, Prozessen und IT-Systemen erforderlich sind. Frühzeitiges Handeln ist entscheidend.
Strukturierte Bestandsaufnahme durchführen
Erfassen Sie systematisch alle eingesetzten Verpackungen:
- Materialzusammensetzung und Gewichte
- Funktionen und Produktschutzanforderungen
- Aktuelle Recyclingfähigkeit nach neuen Kriterien
- Betroffenheit durch Verbote oder Einschränkungen
Roadmap mit Etappen erstellen
Planen Sie die Umsetzung in klaren Phasen bis 2026/2027:
- Design-Umstellungen priorisieren und initiieren
- Lieferantengespräche führen – alternative Materialien und Verpackungslösungen sondieren
- IT-Systeme für Kennzeichnung und Meldewesen anpassen
- Budgets für Umstellungen und Investitionen einplanen
Interne Schulungen organisieren
Schulen Sie relevante Abteilungen zu den neuen Anforderungen:
- Einkauf: Kriterien für konforme Verpackungsmaterialien
- Marketing: Kennzeichnungsvorgaben und Designrestriktionen
- Logistik: Mehrwegsysteme und Leerraumbegrenzung
- Vertrieb: Kommunikation gegenüber Kunden und Partnern
Bei komplexen Geschäftsmodellen
Grenzüberschreitender Online-Handel, Fulfillment-Services oder Franchise-Strukturen erfordern spezialisierte Beratung. Digitale EPR-Dienstleister können die länderübergreifende Administration erheblich vereinfachen.
Checkliste für die Umsetzung im Unternehmen
Die folgende Checkliste dient als kompakte Orientierung für Entscheider und Projektverantwortliche:
Organisation und Verantwortlichkeiten:
- [ ] Projektleitung oder Compliance-Team für PPWR-Umsetzung benennen
- [ ] Verantwortlichkeiten zwischen Einkauf, Logistik, Marketing und Recht klären
- [ ] Budget für Umstellungsmaßnahmen beantragen
Bestandsaufnahme:
- [ ] Vollständiges Verpackungsportfolio erfassen (Verkaufs-, Versand-, Transportverpackungen)
- [ ] Recyclingfähigkeit und Materialmix jeder Verpackung bewerten
- [ ] Kritische Einwegprodukte identifizieren, die unter Verbote fallen
Design und Entwicklung:
- [ ] Kennzeichnungskonzept erarbeiten (Piktogramme, QR-Codes, Platzbedarf)
- [ ] Alternative Materialien und Designs mit Lieferanten abstimmen
- [ ] Leerraumoptimierung für Versandverpackungen prüfen
Registrierung und Meldewesen:
- [ ] Registrierungsstatus in allen relevanten EU-Ländern prüfen
- [ ] Verträge mit Systembetreibern (Dualsysteme, Pfandsysteme) aktualisieren
- [ ] Meldeprozesse für Verpackungsmengen standardisieren
Investitionen:
- [ ] Investitionsbedarf für Mehrwegsysteme kalkulieren
- [ ] Technische Anforderungen (Spülsysteme, Tracking) evaluieren
- [ ] IT-Anpassungen für Kennzeichnung und Dokumentation planen
Monitoring:
- [ ] Fristenkalender mit Stichtagen (2026, 2027, 2028, 2029, 2030) anlegen
- [ ] Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission regelmäßig beobachten
- [ ] Kalender bei neuen Veröffentlichungen aktualisieren
Fazit und Ausblick
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR markiert einen tiefgreifenden Wandel für alle Branchen, die mit Verpackungen arbeiten. Von Herstellern über den Handel bis hin zu Logistikdienstleistern: Die Anforderungen betreffen die gesamte Wertschöpfungskette und erfordern frühzeitige Anpassung. Wer jetzt handelt, vermeidet nicht nur rechtliche Risiken, sondern kann die Umstellung als strategische Chance nutzen.
Die Verordnung bringt sowohl Herausforderungen als auch Chancen mit sich:
Herausforderungen:
- Investitionen in neue Materialien, Designs und Systeme
- Organisatorischer Aufwand bei Registrierung und Meldewesen
- Rechtsunsicherheit, solange Durchführungsrechtsakte noch ausstehen
Chancen:
- Kostenreduktion durch Materialeinsparung und effizientere Verpackungen
- Innovationsvorsprung bei nachhaltigen Verpackungslösungen
- Imagegewinn bei umweltbewussten Kunden und Geschäftspartnern
- Wettbewerbsvorteile durch geringere EPR-Gebühren bei ökologisch optimierten Designs
In den Jahren 2025 bis 2030 sind mehrere Wellen von Durchführungsrechtsakten und nationalen Anpassungsgesetzen zu erwarten. Die Europäische Kommission wird Standards konkretisieren, Normungsorganisationen werden Grenzwerte festlegen, und Mitgliedstaaten werden ihre Register und Vollzugssysteme weiterentwickeln. Unternehmen sollten diese Entwicklungen aktiv beobachten.
Richten Sie Ihre Verpackungsstrategien konsequent am Prinzip der Kreislaufwirtschaft aus. Bauen Sie Kooperationen entlang der Lieferkette aus mit Materialherstellern, Verpackungsentwicklern, Handelspartnern und Entsorgungsdienstleistern.
Ein kontinuierliches Monitoring der Rechtslage und regelmäßige Überprüfung Ihrer Verpackungslösungen sind entscheidend für langfristige Compliance und Wettbewerbsfähigkeit. Insbesondere bei grenzüberschreitendem Online-Handel, komplexen Verpackungsportfolios oder Eigenmarken ist eine individuelle rechtliche Prüfung dringend anzuraten.
Sie benötigen dabei Unterstützung? Wenden Sie sich gerne an mich! Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen dabei helfen, den Überblick über die Rechtslage zu bewahren und die Compliance Ihrer Produkte und Prozesse zu prüfen.



