KG Berlin stärkt Plattformbetreiber

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KG Berlin: Keine Löschpflicht für Plattformen bei kritisch diskutierenden Nutzergruppen

Darf ein Plattformbetreiber Gruppen in sozialen Netzwerken bestehen lassen, in denen zwar rechtskonformer Meinungsaustausch dominiert – aber vereinzelt strafbare Inhalte kursieren? Oder muss er ganze Gruppen löschen, weil sich in deren Kommentarspalten auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden? Das Kammergericht Berlin (Urteil v. 23.12.2025 – 10 U 190/23) hat diese Frage im Sinne der Plattformbetreiber beantwortet – mit bemerkenswert deutlichen Worten.

Worum ging es konkret?

Ein Bundesgeschäftsführer einer bekannten Organisation fühlte sich durch zwei Nutzergruppen auf einer sozialen Plattform in seinen Rechten verletzt. In diesen Gruppen wurde regelmäßig – zum Teil sachlich, zum Teil beleidigend – über ihn und seine Organisation diskutiert. Statt gegen einzelne Beiträge vorzugehen, forderte der Kläger die vollständige Löschung der Gruppen. Alternativ verlangte er, dass die Betreiberin der Plattform alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen von sich aus aufspürt und löscht – ohne sein Zutun.

Die rechtliche Einordnung: Kein Gruppenausschluss wegen Einzelfällen

Das Kammergericht ließ in seiner Entscheidung keinen Zweifel daran: Die bloße Existenz einer Gruppe, in der vereinzelt rechtswidrige Beiträge auftauchen, rechtfertigt keine Löschung der gesamten Gruppe.

Selbst wenn einzelne Inhalte die Persönlichkeitsrechte verletzen, sind Plattformbetreiber nicht verpflichtet, präventiv ganze Foren oder Gruppen zu entfernen – solange der überwiegende Teil der Inhalte rechtmäßig ist. Eine Gruppenlöschung wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Kommunikationsfreiheit anderer Nutzer.

Der Digital Services Act (DSA) – keine neuen Pflichten in dieser Konstellation

Der Kläger berief sich unter anderem auf den neuen Digital Services Act (DSA), insbesondere auf Art. 6 Abs. 4 DSA. Doch auch hier gab das Gericht Entwarnung: Zwar lässt der DSA gerichtliche Anordnungen zu – doch ein solcher Anspruch muss sich auf eine konkrete Rechtsverletzung beziehen. Die Funktion, Gruppen zu bilden, sei für sich genommen nicht rechtswidrig, selbst wenn in diesen Gruppen einzelne Verstöße vorkommen.

Entscheidend bleibt: Einzelne Beiträge ja – die ganze Gruppe nein.

Keine neue Überwachungspflicht für Plattformen

Besonders praxisrelevant für Plattformbetreiber ist der zweite Teil der Entscheidung. Der Kläger versuchte, im Berufungsverfahren zumindest durchzusetzen, dass die Plattform alle strafbaren Inhalte künftig selbständig erkennen und löschen muss, ohne dass eine Nutzerbeschwerde vorausgeht.

Das Kammergericht erteilte auch dieser Forderung eine klare Absage:

  • Solche Überwachungspflichten widersprechen geltendem Recht.

  • Eine Plattform darf nicht dazu verpflichtet werden, ohne konkreten Anlass und Benennung durch Betroffene aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen.

  • Dies würde auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinauslaufen – genau das, was Plattformen nach Art. 8 DSA gerade nicht treffen soll.

Praktische Konsequenzen für Plattformbetreiber

Die Entscheidung ist ein deutlicher Fingerzeig: Betreiber sozialer Netzwerke oder anderer Plattformen mit Nutzerinhalten müssen nicht proaktiv Gruppen löschen oder umfassend überwachen, solange sie bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen zügig reagieren.

Daraus ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:

  1. Hinweisbasiertes System stärken: Nutzer müssen einfach und effektiv rechtswidrige Inhalte melden können.

  2. Moderationsrichtlinien transparent machen: Klare und öffentlich einsehbare Gemeinschaftsstandards helfen, Maßstäbe zu setzen.

  3. Automatisierung nicht überstrapazieren: Der Einsatz automatisierter Filter darf nicht zur unkontrollierten Sperrung rechtmäßiger Inhalte führen.

  4. Sorgfältige Einzelfallprüfung: Gruppen oder Nutzer nur dann sperren oder löschen, wenn systematisch oder schwerwiegend gegen Rechte verstoßen wird.

Fazit: Kein Löschautomatismus – Plattformbetreiber bleiben Herr des Abwägungsspielraums

Das Kammergericht Berlin setzt einen wichtigen Akzent in der aktuellen Debatte um Meinungsfreiheit, Plattformverantwortung und Nutzerrechte. Plattformbetreiber können aufatmen: Sie sind nicht verpflichtet, jeden Raum für Kritik im Keim zu ersticken.

Gleichzeitig bleibt es ihre Verantwortung, bei konkreten Hinweisen schnell und wirksam zu handeln – ein Gleichgewicht, das gerade unter dem DSA zunehmend justiziabel wird.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

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