Deutsche Bahn kassiert Niederlage: Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Fahrkartenkauf ist rechtswidrig

6 months ago 7

Die Deutsche Bahn (DB) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben sich vor Gericht gestritten. Stein des Anstoßes: Die Deutsche Bahn wollte seine Sparpreis- und Supersparpreis-Tickets nur noch digital über seine App und Website anbieten. Obendrein forderte man für den Kauf zwingend von den Kunden die Angabe von E-Mail-Adresse bzw. Handynummer. Deswegen reichte der vzbv Klage ein – und hat jetzt am Oberlandesgericht Frankfurt Recht bekommen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil nämlich der Deutschen Bahn untersagt, den Kauf von Sparpreis- oder Supersparpreis-Tickets davon abhängig zu machen, dass Kunden eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer angeben (Az.: 6 UKI 14/24). Ohnehin war die DB angesichts der enormen Kritik, auch durch Datenschützer, allerdings bereits in der Praxis zurückgerudert.

Ursprünglich hatte die Deutsche Bahn ihren Schachzug damit begründet, dass man die Daten benötige, um Käufer z. B. über Zugausfälle oder Verspätungen zu informieren. Beides sind ja nicht gerade seltene Vorkommnisse, wie ich aus eigener Erfahrung nur zu gut weiß. Allerdings ließen weder Verbraucher- noch Datenschützer dieses Argument gelten. Es sollte den Kunden selbst überlassen bleiben, ob sie das wünschen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht das in seinem Urteil dann auch genau so: Die Datenverarbeitung von E-Mail-Adresse bzw. Mobilfunknummern seien für die Vertragserfüllung schlichtweg nicht erforderlich und dürfe daher auch nicht erzwungen werden.

Deutsche Bahn Fernverkehr AG, es zu unterlassen, den Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ von der Angabe der E-Mail-Adresse bzw. der Handynummer abhängig zu machen. Es liege hier somit laut Urteil eine Datenverarbeitung entgegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Die Datenverarbeitung sei auch nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen. Denn es gebe keine freie Wahl für die Kunden, weil sie ohne Angaben der Mailadresse bzw. der Telefonnummer gar kein Spar- bzw. Super-Sparpreisticket kaufen könnten. Gegen die Freiwilligkeit spreche laut dem Gericht zusätzlich die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Bahn. So sei es für die Kunden auch nicht möglich, auf andere Zuganbieter auszuweichen.

Gericht und Senat kritisieren Deutsche Bahn als Datenkrake

Das OLG bzw. der Senat werden sogar noch deutlicher: Die Kunden würden möglichst günstig mit der Bahn fahren wollen, dafür werde der Fahrpreis gezahlt und es komme ein Vertrag zustande. Ein digitales Ticket zu generieren, sei aber nicht der Hauptgegenstand. Die digitale Form sei primär für die DB ein Vorteil, da sie die Abwicklung, die Kundenbindung und die Kontrolle des Nutzerverhaltens erleichtere bzw. ermögliche. Dabei wurde aber der Grundsatz verletzt, mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auszukommen.

Öffentlich bleibt die Deutsche Bahn dabei, dass es für die Kunden sinnvoller sei, E-Mail-Adresse und / oder Mobilfunknummer anzugeben, um bei Problemen benachrichtigt zu werden. Dass auch die eigenen Interessen da eine erhebliche Rolle spielen, will man verständlicherweise nicht unbedingt breittreten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wiederum hat das Gerichtsurteil bereits begrüßt.

Transparenz: In diesem Artikel sind Partnerlinks enthalten. Durch einen Klick darauf ge­lan­gt ihr direkt zum Anbieter. Solltet ihr euch dort für einen Kauf entscheiden, erhalten wir ei­ne kleine Provision. Für euch ändert sich am Preis nichts. Partnerlinks haben keinerlei Einfluss auf unsere Berichterstattung.

Read Entire Article