BVerfG: Abschiebungshaft nur mit Richter

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In den betroffenen Fällen hatten die Behörden eine Slowakin sowie einen Mann und eine Frau aus Eritrea festnehmen lassen, die abgeschoben werden sollten. Die Krux: Die jeweils zuständigen Amtsgerichte hatten zum Zeitpunkt der Festnahmen noch keine Abschiebungshaft angeordnet.

Vor Gericht wollten die Betroffenen feststellen lassen, dass ihre Ingewahrsamnahmen bis zum Erlass der Haftbeschlüsse rechtswidrig waren. Nachdem sie an den Amts- und Landgerichten damit zunächst keinen Erfolg hatten, gab das Bundesverfassungsgericht ihnen recht.

Die Kläger seien durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt worden, entschied die mit zwei Richtern und einer Richterin besetzte Kammer. Unter anderem fehlte es nach ihrer Auffassung teils schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Festnahmen.

Eine nachträgliche richterliche Entscheidung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Ziel der Freiheitsentziehung sonst nicht erreichbar wäre, heißt es weiter in dem Beschluss. Diese sei dann unverzüglich nachzuholen. In den geprüften Fällen sei eine frühere Gerichtsentscheidung aber möglich gewesen.

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