Berlin: (hib/NKI) Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Weg für den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (RED III)“ freigemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD verabschiedete das Gremium die Vorlage (21/1491, 21/2075) am Mittwochvormittag in modifizierter Fassung. Dagegen stimmten die Fraktionen der AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestags.
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die EU-Richtlinie 2018/2001 umsetzen. Mit dem Vorhaben sollen Genehmigungen von Windenergieanlagen auf See und von Stromnetzen beschleunigt werden. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes sehen Vereinfachung, Entbürokratisierung und Beschleunigung beim Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Der Entwurf setzt Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze (Offshore-Anbindungsleitungen, Übertragungsnetze, Verteilnetze) ins nationale Recht um. Das Gesetz sieht unter anderem die Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See beziehungsweise Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen vor. Für solche Flächen und Gebiete sollen verschlankte Zulassungsverfahren gelten. Die Zulassungsentscheidungen könnten schneller, einfacher und rechtssicherer erteilt werden, heißt es in dem Entwurf.
Der Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sieht eine größere Flexibilität bei den Ausschreibungsmengen vor. Als Reaktion auf die leer gelaufene Ausschreibungsrunde sollen die Mengen durch diese Anpassung für das Ausschreibungsjahr 2026 von 2500 auf bis zu 5000 Megawatt ausgeweitet werden.
Außerdem soll die Verträglichkeitsprüfung auf Grundlage der vorhandenen Daten zu den betroffenen Natura-2000-Gebieten erfolgen. Es ist ausschließlich auf der Grundlage von bei der zuständigen Behörde bzw. sonstigen Fachbehörden vorhandenen und ebenengerechten Daten zu den betroffenen Natura-2000-Gebieten zu prüfen, ob bei Natura-2000-Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele beziehungsweise der maßgeblichen Bestandteile eines Gebietes durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können. Wenn keine geeigneten Daten vorhanden sind, sind keine Kartierungen notwendig.



